Behörde für Inneres und Sport genehmigt dem HSV kontrollierten Abbrand von zehn Rauchtöpfen

Nach der behördlichen Genehmigung durch die zuständigen Stellen in Hamburg hat die Kommission “Prävention & Sicherheit & Fußballkultur” des DFB einen Antrag des Hamburger SV bewilligt, wonach der Klub vor Anpfiff seines Heimspiels gegen den Karlsruher SC am 8. Februar im Volksparkstadion zehn Rauchtöpfe außerhalb der Zuschauerbereiche unter Aufsicht einer Fachfirma kontrolliert abbrennen darf.

Es handelt sich seitens der Kommission im Einklang mit den Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen um eine einmalige Ausnahmegenehmigung auf Basis der behördlichen Zustimmung für diesen Spieltag. Laut Antrag sieht der HSV für das Karlsruhe-Spiel vor, beim Einlaufen der Mannschaften eine begrenzte Zahl von zehn Rauchsimulatoren (Rauchtöpfen) im Innenraum zwischen Spielfeld und Nordtribüne abbrennen zu lassen. Die Aktion wird durchgehend von einem Pyrotechniker vor Ort begleitet und überwacht. Dieser nimmt auch die Einweisung der zehn beteiligten Fans vor. Feuerlöscher und Löscheimer stehen zur Verfügung. Hinter jedem eingewiesenen Fan wird ein Ordner postiert. Die Aktion ist bei widrigen Wetterbedingungen am Spieltag von der Feuerwehr vor Ort final freizugeben und kann unter Umständen auch noch abgesagt werden.

Generell gilt, dass die Vereine zum Schutz der Zuschauer dafür zu sorgen haben, dass keine Pyrotechnik ins Stadion gebracht wird. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, für behördlich genehmigte Feuerwerke oder ähnliche Veranstaltungen, die von einer Fachfirma durchgeführt werden, eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen. Eine solche kann nur dann erteilt werden, wenn die Haftung und Verantwortung für den kontrollierten Einsatz von Pyrotechnik zweifelsfrei vom Veranstalter selbst übernommen werden.

Das bedeutet: Da die gesetzlich verankerte Verkehrssicherungspflicht, also insbesondere der Schutz der Zuschauer, bei der Geschäftsführung des Vereins beziehungsweise am Spieltag bei den Sicherheitsbeauftragten und den Veranstaltungsleitern liegt, ist die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung nur möglich, wenn die zuständige Veranstaltungsbehörde eine derartige Vorführung genehmigt und der Heimverein sich zu seiner Verkehrssicherungspflicht für den Fall eines Schadens-Ereignisses bekennt. Jeder zukünftige Antrag unterliegt daher auch weiterhin der Einzelfallprüfung.